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Welche Geburtsmöglichkeiten gibt es?

Ob im Krankenhaus, im Geburtshaus oder zu Hause: Bringen Sie Ihr Baby dort zur Welt, wo Sie sich wohl- und sicher fühlen. Für einen Kaiserschnitt gibt es verschiedene Gründe. Die AOK übernimmt die Kosten, wenn er medizinisch notwendig ist.
Ein Arzt untersucht eine werdende Mutter. Er berät auch zur Wahl des Entbindungsortes. © AOK

Inhalte im Überblick

    Geplanter und ungeplanter Kaiserschnitt

    Der Kaiserschnitt, auch Sectio caesarea oder kurz Sectio genannt, ist ein chirurgischer Eingriff. Dabei wird der Fötus durch einen Schnitt in Bauchdecke und Gebärmutter entbunden. Mediziner unterscheiden dabei folgende Formen:

    • Primärer oder geplanter Kaiserschnitt: In einigen Fällen lässt sich schon während der Schwangerschaft erkennen, dass eine natürliche Geburt unmöglich oder riskant ist. Der Arzt trifft dann in Absprache mit den werdenden Eltern die Entscheidung für einen geplanten Kaiserschnitt. Er ist medizinisch begründet und wird vor Einsetzen der Wehen zu einem vereinbarten Termin durchgeführt.
    • Sekundärer oder ungeplanter Kaiserschnitt: Die Notwendigkeit eines ungeplanten Kaiserschnitts ergibt sich aus dem Geburtsverlauf heraus, etwa wenn Komplikationen auftreten.

    Wann ein Kaiserschnitt medizinisch notwendig ist

    In Deutschland kommt derzeit etwa ein Drittel der Kinder per Kaiserschnitt auf die Welt. Die Gründe dafür sind sehr unterschiedlich. Die Operation ist immer dann zwingend notwendig, wenn die Gesundheit von Mutter oder Kind bedroht ist (absolute Indikation). Bei der Mehrzahl der Kaiserschnitte wäre eine natürliche Geburt zwar grundsätzlich möglich, stellt jedoch ein Risiko für Mutter oder Kind dar (relative Indikation).

    • Zwingende Gründe für einen Kaiserschnitt (absolute Indikation)

      • Querlage des Kindes
      • Missverhältnis zwischen Kopf des Kindes und Becken der Mutter
      • (drohender) Gebärmutterriss
      • Plazenta liegt ganz oder teilweise vor dem Muttermund (Placenta praevia)
      • vorzeitige Ablösung des Mutterkuchens
      • Infektion der Fruchthöhle (Amnioninfektionssyndrom)
      • Krampfanfälle infolge von Schwangerschaftsbluthochdruck (Eklampsie)
      • andere hypertensive Erkrankungen in der Schwangerschaft (HELLP-Syndrom)
      • Unterversorgung des Kindes mit Sauerstoff (fetale Azidose)
      • Nabelschnurvorfall
    • Nicht zwingende Gründe für einen Kaiserschnitt (relative Indikation)

      • Mehrlingsgeburt
      • Beckenendlage des Kindes
      • vorheriger Kaiserschnitt
      • auffällige Herztöne des Kindes
      • Erschöpfung der Mutter bei der Geburt
      • Geburtsstillstand
      • stark verlängerte Geburt
      • extremes Gewicht des Kindes
      • übertragbare Infektionskrankheiten (zum Beispiel HIV oder Herpes genitalis)

    Sonderfall Wunschkaiserschnitt

    Eine Besonderheit stellt der Wunschkaiserschnitt dar. Er wird geplant zu einem bestimmten Termin durchgeführt, obwohl keine medizinische Notwendigkeit besteht. Der Eingriff und auch andere daraus entstehende Kosten werden daher nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt.

    Das erwartet Sie bei der Kaiserschnitt-Operation

    Ein Kaiserschnitt wird unter Teil- oder Vollnarkose durchgeführt. Vom Einleiten der Narkose bis zum Verschließen der Wunde dauert der Eingriff in der Regel 45 bis 60 Minuten. Dabei wird das Kind über einen Schnitt im Unterbauch vorsichtig aus der Gebärmutter herausgeholt. Die Schnittentbindung unter Narkose ist schmerzfrei. Allerdings handelt es sich um eine Operation, die vor allem für die Mutter ein gewisses Risiko birgt. Auch benötigen Frauen nach einem Kaiserschnitt meist länger, bis sie sich wieder erholen. Liegt eine medizinische Notwendigkeit vor, ist der Nutzen jedoch in jedem Fall größer als das Risiko.

    Nach einem komplikationslosen Kaiserschnitt bleiben Frauen noch etwa vier bis sieben Tage im Krankenhaus. Auch diese Kosten werden von der AOK übernommen – vorausgesetzt, der Kaiserschnitt war medizinisch notwendig.

    Sowohl nach einer natürlichen Geburt als auch nach einem Kaiserschnitt zahlt die AOK die Nachsorge durch eine Hebamme. Sie untersucht das Neugeborene und die Mutter, kontrolliert die Rückbildung der Gebärmutter sowie die Kaiserschnittnarbe.

    Geburt im Krankenhaus und Hausgeburt

    • Die AOK übernimmt die vereinbarten Kosten für die Entbindung im Krankenhaus, im Geburtshaus oder die Hausgeburt. Dazu zählen die ärztliche Behandlung, die Hebammenhilfe sowie der Aufenthalt in der Klinik oder im Geburtshaus für die Mutter und ihr neugeborenes Kind.
    • Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Haushaltshilfe und häusliche Pflege, die der Arzt im Rahmen der Entbindung verordnet, erhalten Sie ohne Zuzahlung.
    • Geburt im Krankenhaus

      Fast 99 Prozent der Schwangeren entscheiden sich dafür, ihr Kind in einem Krankenhaus zur Welt zu bringen.

      • Im Krankenhaus werden Sie von einem Arzt und einer Hebamme betreut.
      • Sollten Komplikationen während der Geburt auftreten, erhalten Sie und Ihr Neugeborenes unmittelbar medizinische Hilfe.
    • Entbindung im Geburtshaus

      Das Geburtshaus ist eine Alternative, wenn Sie eine häuslichere Atmosphäre bevorzugen. Voraussetzung dafür ist, dass die Schwangerschaft problemfrei verläuft und keine Risikofaktoren bei Ihnen oder Auffälligkeiten beim ungeborenen Kind vorhanden sind.

      • Sie werden dort von einer freiberuflichen Hebamme betreut. Ein Arzt ist nicht bei der Geburt dabei.
      • Sollten bei der Geburt Probleme auftreten, werden Sie zeitnah in ein Krankenhaus gebracht.
    • Hausgeburt

      Wer in seiner vertrauten Umgebung entbinden möchte, kann sich auch für eine Hausgeburt entscheiden. Für eine professionelle Durchführung muss die werdende Mutter jedoch besondere medizinische Voraussetzungen erfüllen. Das betrifft vor allem den aktuellen Gesundheitszustand und mögliche Vorerkrankungen der Schwangeren. Eine Hausgeburt sollten Sie deshalb gut planen und sich frühzeitig mit einer Hebamme in Verbindung setzen, die Hausgeburten betreut. Sie begleitet Sie während der gesamten Schwangerschaft, bei der Geburt zu Hause und im Wochenbett. Auch dafür übernimmt die AOK die Kosten im Rahmen des Sachleistungsprinzips.

    Wann eine Hausgeburt nicht möglich ist

    Um Ihnen die Entscheidung für einen geeigneten Entbindungsort zu erleichtern, haben die Hebammenverbände und der GKV-Spitzenverband einen gemeinsamen Katalog mit absoluten und relativen Kriterien für Hausgeburten nach internationalem Standard veröffentlicht. Treffen sie zu, darf Ihre Hebamme die Hausgeburt nicht durchführen.

    • Eine Hausgeburt ist absolut ausgeschlossen, wenn die Schwangere

      • alkohol- oder drogenabhängig ist
      • an Adipositas (Fettleibigkeit) leidet und vor der Schwangerschaft einen Body-Mass-Index von mehr als 35 hatte
      • eine Genitalbeschneidung (nach WHO-Klassifikation, Typ III) aufweist
      • Operationen an der Gebärmutter hatte (insbesondere Rekonstruktion des Uterus, Myomentfernung mit ausgedehnter Naht oder Transplantationen)
      • an Diabetes leidet und sich Insulin spritzt
      • oder bereits einen Kaiserschnitt (Re-Sectio) ohne nachfolgende vaginale Geburt hinter sich hat
    • Treten bei der Hausgeburt die nachfolgenden bislang unbekannten Befunde auf, ist die Schwangere sofort zur stationären Entbindung in eine Klinik einzuliefern (ein Kaiserschnitt kann nötig werden)

      • grünes Fruchtwasser
      • Fieber mit mehr als 38 Grad Celsius
      • Schräg- oder Querlage des Fötus
      • pathologische fetale Herztöne
      • pathologische Blutungen bei Geburtsbeginn
      • eine verlängerte Austreibungsphase (protrahierte Geburt)
      • Verdacht auf das Amnioninfektionssyndrom
    • Darüber hinaus ist absolut keine Hausgeburt möglich, wenn die werdende Mutter einen oder mehrere der folgenden Befunde aufweist

      • schwere Infektionskrankheiten (insbesondere offene Tuberkulose, HIV, Hepatitis) oder eine Erstinfektion mit Herpes genitalis
      • nachgewiesene Inkompatibilität der Blutgruppen von Mutter und Kind
      • Thrombose während der Schwangerschaft
      • Fortsetzen der Schwangerschaft über die 42. Woche hinaus (Übertragung)
      • schwangerschaftsbedingter Bluthochdruck (SIH)
      • schwangerschaftsbedingte Erkrankung (HELLP-Syndrom)
      • Fehllage des sogenannten Mutterkuchens (Plazenta praevia)
      • fachärztlich gesicherte Plazentainsuffizienz
      • Geburt oder Blasensprung vor der 37. Schwangerschaftswoche

    Ein Ärzteteam kann entscheiden, bei welchen Risiken eine Hausgeburt doch möglich ist

    Nach den relativen Kriterien ist eine Hausgeburt möglich, wenn die Risiken durch eine fachärztliche Beratung und eine entsprechende Diagnostik abgeklärt wurden. Für eine eindeutige Entscheidung für oder gegen eine Hausgeburt kann ein zusätzliches Ärzteteam einbezogen werden.

    Die Hausgeburt ist demnach zum Beispiel bei einer Beckenbodenanomalie, bei Blutungen im letzten Drittel der Schwangerschaft oder einem im anatomischen Verhältnis zum Geburtskanal relativ großen Säugling nicht grundsätzlich auszuschließen.

    Soll die Hausgeburt trotz bestehender Risiken stattfinden, ist die werdende Mutter auf jeden Fall über die möglichen gesundheitsgefährdenden Folgen aufzuklären.

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    Aktualisiert: 04.03.2024

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